Seit der Reform des § 218, die am 01. Oktober 1995 in Kraft trat, muss zwischen „rechtswidrigen“, aber „straffreien Abtreibungen“ (nach Beratung und binnen zwölf Wochen mit Nachweis des Beratungsscheins) und Abtreibungen, die nicht „rechtswidrig“ – im Umkehrschluss offenbar also rechtmäßig – sind (Indikationen), unterschieden werden.
 

Beratungsregelung

Gesetzliche Grundlagen: § 219 StGB und § 5 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)

§ 219 StGB:

(1) „Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen: sie soll helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muss der Frau bewusst sein, dass das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und dass deshalb ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Ausstragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, dass sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt. Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. Das Nähere regelt das Schwangerenkonfliktgesetz“ (SchKG).

§ 5 SchKG:

(1) „Die nach § 219 StGB notwendige Beratung ist ergebnisoffen zu führen. Sie geht von der Verantwortung der Frau aus. Die Beratung soll ermutigen und Verständnis wecken, nicht belehren oder bevormunden. Die Schwangerenkonfliktberatung dient dem Schutz des ungeborenen Kindes.

(2) Die Beratung umfasst: 1. Das Eintreten in eine Konfliktberatung; dazu wird erwartet, dass die schwangere Frau der sie beratenden Person die Gründe mitteilt, deretwegen sie einen Abbruch der Schwangerschaft erwägt; der Beratungscharakter schließt aus, dass die Gesprächs- und Mitwirkungsbereitschaft der schwangeren Frau erzwungen wird. (…)“

 

Urteil des BVerfGE

In seinem Urteil vom 27. Oktober 1998 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es den Ländern verboten ist, strengere Vorschriften einzuführen:

„Die Schwangere soll wissen, dass sie nach Bundesrecht die Beratungsbescheinigung (…) erhalten kann, obwohl sie die Gründe, die sie zum Schwangerschaftsabbruch bewegen, nicht genannt hat.“

Quelle: BVerfGE 98, 324.

 

Indikationen

Mit der Reform des § 218 im Jahr 1995 sind die soziale und die eugenische Indikation offiziell abgeschafft worden. Statt der früheren vier Indikationen (kriminologische, medizinische, soziale und eugenische) gibt es jetzt nur noch zwei (kriminologische, medizinische).

De facto wurden aber die soziale und die eugenische Indikation nicht eliminiert, sondern in die medizinische Indikation integriert: In § 218a Abs. 2 heißt es:

„Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf andere zumutbare Weise abgewendet werden kann“.

Quelle: § 218a Abs. 2 StGB

Laut der Aussage von Experten (z.B. der Medizinrechtsexperte Rainer Beckmann) reicht es zur Feststellung einer medizinische Indikation aus, dass die Frau, unabhängig vom Wahrheitsgehalt, gegenüber dem Arzt äußert, sie trage sich mit Selbstmordgedanken, könne sich nicht vorstellen, wie sie mit einem behinderten Kind leben solle, etc.
 

Spätabtreibungen

Spätabreibungen werden in der Praxis unter die medizinischen Indikationen gerechnet. Sie sind nicht rechtswidrig, bis zur Geburt möglich und erfordern auch nicht die ansonsten vorgeschriebene Beratung, also auch nicht die Vorlage des Beratungsscheins.
 

Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht

Bis heute ist der Gesetzgeber der ihm schon 1993 vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 88, 203) auferlegten Verpflichtung, die Auswirkungen des neuen Schutzkonzepts „Hilfe statt Strafe“ im Auge zu behalten (Beobachtungspflicht), um auftretende Schutzdefizite zu beseitigen (Nachbesserungs- oder Korrekturpflicht), nicht nachgekommen.

 


 

Ausgewählte Literatur

Bernward Büchner: Erfahrungen der Bundesländer mit der Schwangerenberatung. In: Zeitschrift für Lebensrecht Nr. 3, 14. Jg. (2005) S. 70-75.

Rainer Beckmann: Über die Mitwirkung der katholischen Kirche an der staatlichen Schwangerschaftskonfliktberatung. In: Stefan Rehder, Matthias Wolff (Hrsg): Abschied vom Himmel. Im Spannungsfeld von Kirche und Welt, Aachen 1999. S. 121-164.

Dieter Ellwangen: Praktische Erfahrungen mit dem Schwangerenkonfliktgesetz. In: Zeitschrift für Lebensrecht Nr. 3, 14. Jg. (2005) S. 76-80.

Christian Hillgruber: Zehn Jahre zweites Abtreibungsurteil (BVerfGE 88, 203) In: Zeitschrift für Lebensrecht Nr. 2, 12. Jg. (2003) S. 39-48.

Winfried Kluth: Der Embryo und das Recht auf Leben. In: Rainer Beckmann, Mechthild Löhr (Hrsg.): Der Status des Embryos. Medizin – Ethik – Recht. Würzburg 2003. S. 208-223.

Manfred Spieker: Der Verleugnete Rechtsstaat. Anmerkungen zur Kultur des Todes in Europa. Paderborn 2005.

Manfred Spieker: Kirche und Abtreibung in Deutschland. Paderborn 2000.